Ratgeber: Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung, Ausfall

Der Urlaub in der Karibik beginnt mit dem Flug dorthin und endet mit dem Rückflug. Äußerst ärgerlich ist es, wenn sich der Flug verspätet oder ganz ausfällt. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie als Passagier haben und was sie tun können, wenn Ihr Flug in die Karibik nicht so verläuft, wie Sie es sich vorgestellt haben.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung

Ihre Rechte als Fluggast sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) festgeschrieben. In der Verordnung ist festgelegt, welche Rechte Sie haben, wenn Ihr Flug annulliert wird, sich verspätet oder umgebucht wird. Ebenfalls festgelegt ist, welche Versorgungsleistungen Ihnen in welchem Fall zustehen und wann Sie Ihren Flug stornieren oder umbuchen dürfen.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung greift auch bei Flügen in die Karibik. Die einzige Bedingung ist, dass das Flugzeug auf einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union startet oder landet und die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Um welche Reiseform es sich handelt ist irrelevant. Pauschalreisende werden genauso behandelt wie Individualreisende oder Dienstreisende.

Sie können Ihre Rechte jedoch nicht einfordern, wenn Sie Ihren Flug aus selbstverschuldeten Gründen nicht erreichen. Kommen Sie zu spät zur Abfertigung am Check-in, bleibt Ihnen nur die Heimfahrt oder Sie buchen auf eigene Kosten einen anderen Flug in die Karibik.

Ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigungen haben Sie, wenn eine Verspätung oder Annullierung durch sogenannte außergewöhnliche Umstände entstanden ist. Damit sind Umstände gemeint, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Bleibt ein Flugzeug aufgrund von Unwettern auf dem Boden, werden Sie damit leben müssen. Kann es aber nicht abheben, weil bspw. im Winter nicht genügend Enteisungsmittel bereitgestellt wird oder ein technischer Defekt auftritt, haben Sie Anspruch auf Entschädigungsleistungen, da es die Aufgabe der Airlines ist, die sichere Flugfähigkeit ihrer Maschinen zu gewährleisten.

Was Ihnen als Entschädigung bei Verspätung, Annullierung oder Umbuchung zusteht

Wenn Sie Ihren Flug nicht antreten können, weil er durch die Airline annulliert wurde oder Ihnen aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen die Beförderung verweigert worden ist, haben Sie je Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro. Gleiches gilt auch für Flugverspätungen. Die Höhe der Entschädigungszahlung ist in diesem Fall jedoch abhängig von der Wartezeit und der Flugstrecke.

Sollten Sie länger als fünf Stunden auf Ihren Flug warten, können Sie Ihr Ticket zurückgeben und erhalten den kompletten Flugpreis erstattet. Sollten Sie über Nacht warten müssen, haben Sie Anspruch auf Hotelunterbringung samt Transfer.

Im Falle einer Annullierung Ihres Fluges in die Karibik kommt es darauf an, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und welche Alternativflüge man Ihnen angeboten hat. Keine Ansprüche auf Entschädigung haben Sie, wenn sie die Airline spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt hat. Bei Annullierungen innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn, stehen Ihnen unter bestimmten Umständen Entschädigungsansprüche zu.

So kommen Sie als Fluggast an Ihr Recht

Damit Sie eine Entschädigung erhalten, müssen Sie die Verspätung oder den Ausfall beweisen müssen. Das können Sie zum Beispiel mithilfe von Beweisfotos machen oder Sie wenden sich an das Servicepersonal der Fluglinie und lassen sich den Sachverhalt schriftlich bestätigen. Ihre Beschwerde richten Sie dabei immer an die für den Flug verantwortliche Fluggesellschaft. Auch bei Pauschalreisen gilt, dass die durchführende Airline für Entschädigungen zuständig ist. Eine Beschwerde beim Reiseveranstalter bringt Sie in so einem Fall nicht weiter.

Wenn die Airline Ihre Beschwerde zurückweist, bleiben Ihnen nur noch rechtliche Schritte. In diesem Fall sollten Sie einen Spezialisten für Fluggastrechte wie flightright konsultieren, der prüft, ob Ihre Ansprüche tatsächlich berechtigt sind und Ihre Vertretung vor Gericht übernimmt.